Sustainable World Constitution

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§1 Die Menschenwürde ist unantastbar.

§2 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

§3 Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung zu äußern.

§4 Jeder Mensch hat das Recht auf eine Ausbildung, die seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten Rechnung trägt.

§5 Jeder Mensch darf Privateigentum haben, solange es nicht andere Menschen oder die Natur schädigt.

§6 Es ist nicht erlaubt, natürliche Resoursen aufzubrauchen, solange er die Möglichkeit schafft, das diese sich erneuern. Existierende und zukünftige Generation haben das Recht die Resoursen zu nutzen und zu bewahren.

§7 Jeder Mensch hat das Recht frei zu handeln wenn diese Handlungen nicht darauf ausgelegt sind andere Menschen physisch und psychisch zu verletzen oder die Natur und Ihren Resoursen schadet.

§8 Alle Macht geht vom Volke aus. Die Vertreter der Regierung werden alle vom Volke direkt gewählt und die Gesetze werden vom Volke abgestimmt. Das gilt sowohl für die Vertreter der Legislative, Executive wie auch der Jurisprudenz.

§9 Die Staatsform ist föderalistisch. Von der Weltregierung, zum Einzelstaat, zum Bundesland, zum Landkreis, zur Stadt ist organisiert. Gesetze der höheren Organisation brechen Gesetze der niedrigen Organisation sobald sie sich wiedersprechen. Jeder Bewohner dieser Organisationseinheit ist stimmberechtigt, sobald er über 14 ist, und in dem Gebiet als Bewohner registriert ist.

§10 Die Vertreter der Legislative sind in Parteien organisiert, die Gesetze entwerfen und sie dem Volk zur Abstimmung vorlegen. Die Parteien bestimmen entsprechend ihres Proporzes die Fragen für den Wissenstests, der vor jeder Abstimmung ausgefüllt werden muß, um die Qualifikation des Abstimmenden zu prüfen. Die Wichtung der Stimme steigt, mit dem Anteil der richtig beantworteten Fragen.

§11 Die Vertreter der Executive müssen zur Zulassung zur Wahl eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Eine direkte Wahl erfolgt nur auf der untersten Organisationsebene, der Stadt. Vertreter werden entsprechend des Bevölkerungsanteil in die nächst höhere Ebene entsendet.

§12 Die Vertreter der Jurisprudenz müssen zur Zulassung zur Wahl eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Eine direkte Wahl findet auf der Landkreisebene statt, da für jeden Landkreis ein Kreisgericht eingerichtet werden muß. Für die höheren Ebenen werden entsprechende Vertreter entsendet.

§13 Die gewählten Vertreter der Jurisprudenz wählen die Vertreter des Verfassungsgerichts. Dies wacht über die Konformität der Gesetze mit der Verfassung.

§14 Die Verfassung kann nur mit 80 % der gesamten Wählerschaft geändert werden. Änderungsanträge durchlaufen ansonsten den gleichen Prozess wie sonstige Gesetzesvorschläge.